20.03.2024 Informationen für PraxisTeamS
Telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich
Ab dem 07.12.2023 haben Vertragsärzte jetzt dauerhaft die Möglichkeit, Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss heute beschlossen.
Seitens des Gesetztgebers, gibt es Überlegungen, den Nachweis der Erkrankung des Kindes für die ersten Tage der Erkrankung neu zu regeln. Um einer möglichen Regelung nicht vorzugreifen, wurde die Vereinbarung zur telefonischen Anamnese bei Erkrakung eines Kindes vorerst bis 30. Juni 2024 befristet.
AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese
- Vorraussetzung
- Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
- Keine schwere Symptomatik vorliegt: Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
- Wenn keine Videosprechstunde möglich ist: Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
- Allgemeines
- Fünf Kalendertage: Die erstmalige Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
- Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
- Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
- Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
- Abrechnung
- Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung
Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen. - Abrechnung der telefonischen Kontaktaufnahme
Für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt kann die GOP 01435 abgerechnet werden. Vorrausetzung: Kontaktaufnahme durch den Patienten.
Kommt in demselben Arztfall (Behandlung durch denselben Arzt in einem Kalendervierteljahr) eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungspositionen 01435 nicht berechnungsfähig.
- Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung
AU-Bescheinigung eines Kindes nach telefonischer Anamnese ( vorerst befristet bis 30. Juni 2024)
- Voraussetzungen
- Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass das Kind aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Die Authentifizierung des Kindes beziehungsweise eines Elternteils kann über einen Abgleich mit den Daten der Krankenversichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum des Kindes oder Wohnanschrift, erfolgen.
- Keine schwere Symptomatik vorliegt: Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
- Wenn keine Videosprechstunde möglich ist: Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
- Das Kind darf noch keine zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Allgemeines
- Fünf Kalendertage: Die Bescheinigung kann bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
Eine weitere Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Arzt das Kind zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und eine Erkrankung wegen derselben Krankheit feststellt. - Kein Anspruch: Eltern haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Erkrankung am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er den Eltern mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
- Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
- Videosprechstunden dürfen nicht durchgeführt werden.
- Befristet: Seitens des Gesetztgebers, gibt es Überlegungen, den Nachweis der Erkrankung des Kindes für die ersten Tage der Erkrankung neu zu regeln. Um einer möglichen Regelung nicht vorzugreifen, wurde die Vereinbarung zur telefonischen Anamnese bei Erkrakung eines Kindes vorerst bis 30. Juni 2024 befristet.
- Fünf Kalendertage: Die Bescheinigung kann bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
- Abrechnung
- Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung: Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Ärzte im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.
- Abrechnung der telefonischen Kontaktaufnahme
Für die telefonische Beratung des Kindes im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt kann die GOP 01435 abgerechnet werden. Vorrausetzung: Kontaktaufnahme durch eines Elternteils.
Kommt in demselben Arztfall (Behandlung durch denselben Arzt in einem Kalendervierteljahr) eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungspositionen 01435 nicht berechnungsfähig.